FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2008
12 K 8312/04 B
Normen:
KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (2002) § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO § 162 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 717

Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern; Verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Gewinnabsaugung bei angemessener Kapitalverzinsung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 12 K 8312/04 B

DRsp Nr. 2008/5357

Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern; Verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Gewinnabsaugung bei angemessener Kapitalverzinsung

1. Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. Karlsruher Tabelle für nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausgewiesenen Beträge herangezogen werden. 2. Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Vielmehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegenüberzustellen. 3. Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen.

Normenkette:

KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (2002) § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO § 162 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: