BAG - Urteil vom 06.10.2005
2 AZR 316/04
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ; UmwG § 324 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 172
DB 2006, 567
NZA 2006, 990
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 3 (18) Sa 1444/02 - 14.10.2003,
ArbG Düsseldorf, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6821/02

Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG - Betriebsbedingte Kündigung; Einleitung des Anhörungsverfahrens; Zurechnung von Fehlern des Betriebsrates; Darlegungslast

BAG, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 316/04

DRsp Nr. 2006/3088

Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG - Betriebsbedingte Kündigung; Einleitung des Anhörungsverfahrens; Zurechnung von Fehlern des Betriebsrates; Darlegungslast

Orientierungssätze: 1. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG vollzieht sich in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten. Diese sind nach ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich voneinander abzugrenzen. Zunächst muss der Arbeitgeber unter Beachtung der in § 102 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Erfordernisse das Anhörungsverfahren einleiten. Im Anschluss daran ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. 2. Nur wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen grundsätzlich auch dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat.