BAG - Urteil vom 23.11.1988
7 AZR 121/88
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 102, § 22, § 13 Abs. 2, §§ 1, 47, 50 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 613 a BGB
BAGE 60, 191
BB 1989, 1054
DB 1989, 1194
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 72
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 30.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 85/87
LAG Baden-Württemberg, vom 13.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 77/87

Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

BAG, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 121/88

DRsp Nr. 1996/16076

Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

»Wird ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übertragen und von diesem als selbständiger Betrieb fortgeführt, so endet damit die Zuständigkeit des Betriebsrats des abgebenden Betriebes für den abgetrennten Betriebsteil und die in ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Es besteht insoweit auch kein Restmandat des Betriebsrats des abgebenden Betriebes zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben gegenüber dem neuen Inhaber des früheren Betriebsteils für eine Übergangszeit bis zur Wahl eines eigenen Betriebsrats durch die Belegschaft des abgetrennten Betriebsteils.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 102, § 22, § 13 Abs. 2, §§ 1, 47, 50 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 14. April 1986 bis 31. Dezember 1986 bei der Firma Egon D. in A. beschäftigt und in der Ausrüsterei als Hilfsarbeiter tätig. Am 1. Januar 1987 wurden er und die anderen in der Ausrüsterei beschäftigten Arbeitnehmer von der Ende 1986 gegründeten Beklagten übernommen, die die Ausrüstung der Firma Egon D. nunmehr unter eigener Rechtspersönlichkeit in den seitherigen Räumen betreibt. Die Beklagte, die unter anderer Leitung als die Firma Egon D. steht, unterhält Geschäftsbeziehungen nicht nur zur Firma Egon D., sondern auch zu anderen Firmen.