FG Münster - Urteil vom 30.05.2008
12 K 3905/05 E
Normen:
AO § 14; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3;

Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

FG Münster, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 3905/05 E

DRsp Nr. 2009/20700

Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

1. Beim Erwerb von 36 Wohnmobilen, deren anschließender Vermietung und der Veräußerung von 24 Wohnmobilen im Rahmen der sechsjährigen laufenden Tätigkeit tritt die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten derart in den Vordergrund, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird und eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. 2. Zur schätzweisen Ermittlung des laufenden Gewinns einschließlich Übergangsgewinns sowie eines (tarifbegünstigten) Aufgabegewinns bei fehlender Bilanzerstellung.

Normenkette:

AO § 14; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) aus einer Wohnmobilvermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz) erzielt hat und wenn ja, wie hoch der bis zur Aufgabe des Betriebs erzielte laufende Gewinn einschließlich Übergangsgewinn und wie hoch der Aufgabegewinn sind.