BGH - Beschluß vom 07.07.2003
II ZB 4/02
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 11 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AG 2003, 684
BB 2003, 2079
BGHReport 2003, 1278
BGHZ 155, 318
DB 2003, 2055
DNotZ 2003, 951
DStR 2003, 1887
FGPrax 2003, 278
GmbHR 2003, 1125
NJ 2004, 24
NJW 2003, 3198
NZG 2003, 972
ZIP 2003, 1698
ZNotP 2003, 464
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines alten Mantels

BGH, Beschluß vom 07.07.2003 - Aktenzeichen II ZB 4/02

DRsp Nr. 2003/11428

Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

»a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.