| Autor: Ott |
Am 02.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium das aktualisierte BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes1) veröffentlicht, mit dem nach Rdnr. 00.04a der Umwandlungssteuer-Erlass vom 11.11.20112) ersetzt worden ist. Der UmwSt-Erlass findet nach seiner Rdnr. 00.04a auf alle offenen Fälle Anwendung. Hat sich die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands und dem 02.01.2025 maßgeblich geändert, gilt dies nur, soweit die Anwendung des neuen UmwSt-Erlasses zu der im Einzelfall maßgeblichen Rechtslage nicht in Widerspruch steht.
Der neue UmwSt-Erlass, der Klarstellungen, Präzisierungen und redaktionelle Änderungen gegenüber dem UmwSt-Erlass 2011 enthält, behält aber dessen Aufbau bei. Die seit 2011 eingetretenen Änderungen des UmwStG einschließlich der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 20243) und die seitdem ergangene BFH-Rechtsprechung wurden eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen und Anpassungen zu Umwandlungen und Einbringungen werden nachfolgend vorgestellt und diskutiert. Die angegebenen Randnummern (Rdnr.) beziehen sich auf den UmwSt-Erlass.
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