FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 145/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1601

Annahme einer begünstigten Betriebsaufgabe bei geringfügiger Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit; Einkommensteuer 1992

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 145/99

DRsp Nr. 2002/18210

Annahme einer begünstigten Betriebsaufgabe bei geringfügiger Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit; Einkommensteuer 1992

1. Aufgabe des Gewerbebetriebs eines Elektrohandels bei auslaufender Betreuung eines unwesentlichen Teils des bisherigen Kundenkreises: Wird mit der Aufgabe des wesentlichen Betriebsvermögens zugleich der wesentliche Teil des bisherigen Kundenstamms aufgegeben, ist es für die Annahme einer nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabe unschädlich, wenn nach der Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit durch eine minimale weitere Betreuung des alten Kundenstammes eine geringfügige gewerbliche Betätigung fortgeführt wird. 2. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1999 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns in Höhe von 137.660 DM festzusetzen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 ;

Tatbestand: