FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2007
1 K 1842/05
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 8 Nr. 2 § 2 Abs. 7 Nr. 4 S. 2 § 2 Abs. 6 Nr. 3 § 2 Abs. 7 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1465

Annahme einer erhöht investitionszulagenbegünstigten Erstinvestitionen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 nur bei wesentlicher Steigerung des Outputs; Investition in Druckplatten und Trägerfilme keine Erstinvestition

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 1842/05

DRsp Nr. 2007/9165

Annahme einer erhöht investitionszulagenbegünstigten Erstinvestitionen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 nur bei wesentlicher Steigerung des Outputs; Investition in Druckplatten und Trägerfilme keine Erstinvestition

1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nur eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt, zu verstehen. Allein eine gewisse Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Produktion durch Einsparungen im Rahmen des Produktionsprozesses ist noch keine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität in diesem Sinne. 2. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten stellt nicht bereits dann eine Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 dar, wenn und weil sie ertragsteuerlich aktiviert werden (entgegen Verfügung der OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.2.2005, InvZ 1271 - 54 - St 221). 3. Die Investition einer Druckerei in Trägerfilme und Druckplatten, die lediglich der Verwirklichung eines Druckauftrags und nur in geringem Umfang als Hilfsmittel für Folgeaufträge dient, führt nicht zu einer eine höhere Investitionszulage begründenden Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999.

Normenkette: