FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2016
6 K 236/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3;

Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 236/13

DRsp Nr. 2018/2981

Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

1. Nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen stellen noch keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot.2. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern der Klägerin angenommen hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1980 unter der Firma A GmbH gegründet und am ... 1981 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht B eingetragen. Die Firma wurde mit Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom ... 1987 in C mbH geändert. Der Sitz der Klägerin wurde sodann nach D verlegt, wo sie am ... 1988 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Gegenstand des Unternehmens war in den Streitjahren die XXX. Weitere Namensänderungen erfolgten in 2000 und 2008.

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