LAG München - Urteil vom 19.08.2010
4 Sa 311/10
Normen:
BGB § 271; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 614; BGB § 615; KSchG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 14014/09

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die im Informationsschreiben über den Betriebsüberhang enthaltene Kündigungsmitteilung; Fortgeltung der altvertraglichen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen

LAG München, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 311/10

DRsp Nr. 2010/15235

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die im Informationsschreiben über den Betriebsüberhang enthaltene Kündigungsmitteilung; Fortgeltung der altvertraglichen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen

1. Teilt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang im Informationsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB mit, dass der Arbeitnehmer im Fall des Widerspruchs wegen Wegfall seines Arbeitsplatzes aufgrund des Betriebsübergangs mit seiner Kündigung rechnen müsse, befindet er sich bei Widerspruch ohne weiteres - ohne die Notwendigkeit eines Angebots nach §§ 294, 295 BGB - ab Betriebsübergang in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (§ 296 BGB). 2. Eine, hier arbeitsvertragliche, Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, findet auch bei später erklärtem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang(§ 613 a Abs. 6 BGB) und damit rückwirkend feststehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem "alten" Arbeitgeber Anwendung - auch in diesem Fall ist die "Fälligkeit" von Vergütungsansprüchen nicht erst mit Erklärung des Widerspruchs gegeben.