LAG München - Urteil vom 23.07.2009
3 Sa 118/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 296; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10587/07

Annahmeverzug nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang; Entbehrlichkeit des Angebots bei Ausschluss der Weiterbeschäftigung im fehlerhaften Unterrichtungsschreiben

LAG München, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 118/09

DRsp Nr. 2009/22317

Annahmeverzug nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang; Entbehrlichkeit des Angebots bei Ausschluss der Weiterbeschäftigung im fehlerhaften Unterrichtungsschreiben

Wenn der Betriebsveräußerer im Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB klar zu erkennen gibt, er sehe für den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung, falls dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspreche, bedarf es zur Begründung eines Annahmeverzugs des Veräußerers keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung gemäß § 294 oder 295 BGB. Der veräußernde Arbeitgeber kommt auch ohne ein solches Angebot gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug, indem er einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt (im Anschluss an BAG 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06). Dies gilt bereits für die Zeit ab erfolgtem Betriebsübergang, wenn der Arbeitnehmer später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wirksam widerspricht.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008 - 33a Ca 10587/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 296; § Abs. ;