LAG Köln - Urteil vom 28.08.2008
7 Sa 1138/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2897/03

Annahmeverzug und anrechenbarer Zwischenverdienst nach fristloser Kündigung eines Chefarztes; Fortzahlung der Erlöse aus arbeitsvertraglich vereinbartem Privatliquidationsrecht

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1138/07

DRsp Nr. 2009/13512

Annahmeverzug und anrechenbarer Zwischenverdienst nach fristloser Kündigung eines Chefarztes; Fortzahlung der Erlöse aus arbeitsvertraglich vereinbartem Privatliquidationsrecht

1. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei einem gekündigten Anstellungsverhältnis eines Chefarztes. 2. Zur Bestimmung des anrechenbaren Zwischenverdienstes bei einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt. 3. Zur Frage, inwieweit Erlöse aus einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatliquidationsrecht eines Chefarztes im Falle des Annahmeverzuges als Teil der Vergütung im Sinne von § 615 S. 1 BGB fortzuzahlen sind. 4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmten Nebentätigkeiten Liquidationserlöse zu erwerben, kommt im Falle einer sich als unwirksam erweisenden Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. 5. Es stellt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst im Sinne von § 615 BGB dar, wenn der gekündigte Chefarzt der HNO-Abteilung einer Klinik das Angebot ablehnt, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses in seiner alten Abteilung als eine Art Belegarzt tätig zu werden, erst recht, wenn sein vom Arbeitgeber eingestellter Nachfolger bereits seinen Dienst angetreten hat.

Tenor: