BAG - Urteil vom 21.03.1991
2 AZR 577/90
Normen:
BGB §§ 615, 613a ; ZPO §§ 265, 325, BRTV-Bau § 16 ;
Fundstellen:
DB 1991, 1886
NZA 1991, 726
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 832/89
LAG Schleswig-Holstein, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 160/90

Annahmeverzug und Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 577/90

DRsp Nr. 1996/16040

Annahmeverzug und Betriebsübergang

»Erhebt der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage, so muß der neue Inhaber den gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug ebenso wie eine diesem gegenüber erfolgte tarifliche Geltendmachung (§ 16 Abs. 1 BRTV-Bau) aufgrund des Schutzzwecks des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 615, 613a ; ZPO §§ 265, 325, BRTV-Bau § 16 ;

Tatbestand: