LAG München - Urteil vom 23.12.2008
9 Sa 835/07
Normen:
BGB § 162; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 296; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1305/07

Annahmeverzug und Schadensersatz bei fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsveräußerung

LAG München, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 835/07

DRsp Nr. 2009/17028

Annahmeverzug und Schadensersatz bei fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsveräußerung

1. Bei einer fehlerhafter Unterrichtung über den Betriebsübergang ist das verzugsbegründende Angebot (§ 296 BGB) der betroffenen Arbeitnehmerin gemäß § 162 BGB entbehrlich, wenn die unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung zur verspäteten Ausübung des Widerspruches und zum Unterlassen eines Angebotes geführt hat. 2. In einem solchen Falle ist die Ursächlichkeit der treuwidrigen Handlung für den Bedingungseintritt von der Arbeitnehmerin darzulegen und zu beweisen; bei der Verletzung von Aufklärungspflichten kann eine Vermutung bestehen, dass sich die Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte.