BAG - Urteil vom 25.04.2006
3 AZR 50/05
Normen:
BetrAVG § 16 § 1b Abs. 1 S. 4 ; BGB § 613a § 242 (Gleichbehandlung) ; ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 439
DB 2007, 580
NZA-RR 2007, 310
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 38/04
ArbG Stuttgart, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2628/03

Anpassung der Betriebsrente an wirtschaftliche Lage - betriebliche Übung zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes als Ausnahmetatbestand - Anpassung bei Betriebsübergang - Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse anderer Konzernunternehmen - zuverlässige Prognose nur aufgrund Darstellung bisheriger Entwicklung über repräsentativen Zeitraum

BAG, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 50/05

DRsp Nr. 2007/2266

Anpassung der Betriebsrente an wirtschaftliche Lage - betriebliche Übung zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes als Ausnahmetatbestand - Anpassung bei Betriebsübergang - Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse anderer Konzernunternehmen - zuverlässige Prognose nur aufgrund Darstellung bisheriger Entwicklung über repräsentativen Zeitraum

Orientierungssätze:1. Eine betriebliche Übung, die dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum belässt und ihn unabhängig von der Belastbarkeit des Unternehmens zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes verpflichtet, ist ein Ausnahmetatbestand. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen.2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Dies gilt nach einem Betriebsübergang auch für den beim Betriebsveräußerer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs.3. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kommt es nur dann an, wenn entweder ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.