BAG - Urteil vom 21.02.2006
3 AZR 216/05
Normen:
BetrAVG § 16 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 16 BetrAVG
AuR 2006, 373
BAGE 117, 112
BB 2006, 2695
DB 2006, 2131
NZA 2007, 931
ZIP 2006, 1742
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 15/04
ArbG Stuttgart, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4366/03

Anpassung der Betriebsrente bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 216/05

DRsp Nr. 2006/22855

Anpassung der Betriebsrente bei Betriebsübergang

»Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG ein.«

Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrente zu prüfen (§ 16 BetrAVG). Arbeitgeber ist, wer dem Versorgungsempfänger aus der ursprünglich erteilten Zusage verpflichtet ist. Bei einem Betriebsübergang geht die Verpflichtung auf den Betriebserwerber über.2. Arbeitsverhältnisse gehen auf einen Betriebserwerber in dem Zustand über, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges haben. Ist vor diesem Zeitpunkt das Ende eines Arbeitsverhältnisses und der daran anschließende Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses mit verringerter Arbeitszeit vereinbart, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Arbeitsbedingungen zum Betriebserwerber fort, auch wenn der Betriebsübergang noch während der Geltung der alten Arbeitsbedingungen erfolgt.3. Einem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil gehören auch solche Arbeitnehmer an, die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges arbeitsunfähig krank sind. Das gilt auch, wenn sie erwerbsunfähig sind.