Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990; Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Anwendungsvoraussetzungen des § 137 Satz 1 FGO; erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellter Hilfsantrag
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I R 68/03
DRsp Nr. 2005/10046
Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990; Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Anwendungsvoraussetzungen des § 137 Satz 1 FGO; erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellter Hilfsantrag
»1. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden.2. Bei Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.
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