BFH - Urteil vom 01.07.2008
II R 71/06
Normen:
ErbStG § 3 § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 § 10 Abs. 8 § 12 Abs. 1 ; BGB § 1371 Abs. 2 § 1373 Abs. 2 § 1922 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 § 31 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1947
BFHE 222, 63
BStBl II 2008, 874
DB 2008, 2343
FamRZ 2008, 2109
NJW-RR 2008, 1686
ZEV 2008, 549
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 31/2004

Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert; Rechtsverfolgungskosten in Wertfeststellungsverfahren keine erwerbsmindernden Nachlasskosten i.S. des 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

BFH, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen II R 71/06

DRsp Nr. 2008/18867

Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert; Rechtsverfolgungskosten in Wertfeststellungsverfahren keine erwerbsmindernden Nachlasskosten i.S. des 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

»Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.«

Normenkette:

ErbStG § 3 § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 § 10 Abs. 8 § 12 Abs. 1 ; BGB § 1371 Abs. 2 § 1373 Abs. 2 § 1922 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 § 31 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach dem am 7. August 2001 verstorbenen Erblasser, ihrem Lebensgefährten H1. Dieser hinterließ eine Ehefrau (H2) sowie insgesamt fünf Kinder (H3 bis H7). Die hinterbliebenen Verwandten machten gegenüber der Klägerin Pflichtteils-, die Ehefrau H2 darüber hinaus auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend.