BFH - Urteil vom 07.07.1992
VIII R 24/90
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
BB 1992, 2067
BB 1993, 416
BFHE 168, 551
BStBl II 1993, 333
GmbHR 1992, 761
KTS 1993, 65
NJW 1993, 2264
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Anschaffungskosten bei kapitalersetzendem Darlehen

BFH, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen VIII R 24/90

DRsp Nr. 1996/11575

Anschaffungskosten bei kapitalersetzendem Darlehen

»1. Gewährt der zu mehr als 1/4 an einer GmbH beteiligte Gesellschafter dieser ein Darlehen, so kann der Verlust der Darlehensforderung im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sein, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hatte. 2. Ein Darlehen kann kapitalersetzenden Charakter dadurch erlangen, daß der Gesellschafter das Darlehen nicht abzieht, obwohl absehbar ist, daß seine Rückzahlung aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft gefährdet ist. 3. Hat das Darlehen auf diese Weise kapitalersetzenden Charakter erlangt, mindern sich die Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG nicht dadurch, daß der Gesellschafter später noch auf die wertlos gewordene Darlehensforderung verzichtet.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4;

Gründe: