Es ist zu entscheiden, ob der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine mittelbare verdeckte Einlage, die zu nachträglichen Anschaffungskosten (AK) der wesentlichen Beteiligung führt, erhöht worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Der Kl. erzielte als Geschäftsführer der Gesellschaft für J. mbH (GfJ.-GmbH) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war alleiniger Gesellschafter der GfJ.-N. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (GfJ.-N. GmbH), die wiederum alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft für B. mbH (GfB.-GmbH) war.
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