FG Münster - Urteil vom 11.09.2003
14 K 1360/03 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ;

Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand

FG Münster, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 14 K 1360/03 E

DRsp Nr. 2003/14906

Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand

1. Aufwendungen eines Gesellschafters, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschuss (§§ 26 ff. GmbHG) oder als verdeckte Einlage zu werten sind, führen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. 2. Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, kann der Steuerpflichtige nur dann einkünftemindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können, etwa im Falle einer Abkürzung des Zahlungswegs.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine mittelbare verdeckte Einlage, die zu nachträglichen Anschaffungskosten (AK) der wesentlichen Beteiligung führt, erhöht worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Der Kl. erzielte als Geschäftsführer der Gesellschaft für J. mbH (GfJ.-GmbH) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war alleiniger Gesellschafter der GfJ.-N. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (GfJ.-N. GmbH), die wiederum alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft für B. mbH (GfB.-GmbH) war.