FG Köln - Urteil vom 25.06.2009
10 K 266/06
Normen:
GmbHG § 32a Abs. 3; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1740

Anschaffungskosten durch Darlehensverlust bei Beteiligung unter 10%?

FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 266/06

DRsp Nr. 2009/22848

Anschaffungskosten durch Darlehensverlust bei Beteiligung unter 10%?

Krisenbestimmte Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die zu nicht mehr als 10% beteiligt sind, stellen kein funktionales Eigenkapital dar.

Normenkette:

GmbHG § 32a Abs. 3; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Darlehenverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen § 17 EStG.

Der Kläger ist Professor und Chefarzt der .... Außerdem ist er als Dozent tätig. Daneben bezieht er auch freiberufliche Einkünfte aus der selbstständigen Behandlung von Patienten als .... Er war im Streitjahr mit einem 10%-Anteil an der G-GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf insgesamt 30.000 EUR belief. Diesen Anteil hatte er unstreitig mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1999 für umgerechnet 3.000 EUR erworben. Er war nicht geschäftsführend tätig. Die GmbH war im Bereich der präventiven Gesundheitsvorsorge tätig. Gegenstand ihres Unternehmens war im Wesentlichen der Aufbau und die Durchführung eines Dienstleistungsangebots in medizinischer, therapeutischer und trainingswissenschaftlicher Begleitung, die Durchführung von Wellness-Programmen und die Entwicklung von ganzheitlichen Konzepten der individuellen Gesundheitsvorsorge.