FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2001
11 K 701/98 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Anschaffungskosten für Grundstücksanteile; Realteilung durch Erbengemeinschaft; Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten; Darlehensaufnahme durch Erbengemeinschaft - Anschaffungskosten der im Wege der Realteilung der Erbengemeinschaft auf einen Erben übertragenen Grundstücksanteile

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 11 K 701/98 E

DRsp Nr. 2002/12091

Anschaffungskosten für Grundstücksanteile; Realteilung durch Erbengemeinschaft; Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten; Darlehensaufnahme durch Erbengemeinschaft - Anschaffungskosten der im Wege der Realteilung der Erbengemeinschaft auf einen Erben übertragenen Grundstücksanteile

1. Werden den Mitgliedern einer Grundstücksgemeinschaft als Erben zugefallene Grundstücksanteile zunächst in ungeteilter zweigliedriger Erbengemeinschaft verwaltet und sodann im Wege der Realteilung auf einen der Erben übertragen, so führt die Übernahme von dem Erblasser zuzurechnenden Schulden nicht zu Anschaffungskosten, da diese Nachlassverbindlichkeiten darstellen. 2. Die über den Wert des Erbanteils hinausgehende Übernahme der von der Erbengemeinschaft zur Finanzierung von Verwaltungskosten aufgenommenen Darlehen mit dem dem weichenden Erben zuzurechnenden Anteil ist demgegenüber nach Aufgabe der sogenannten Einheitstheorie als Anschaffungsaufwand zu beurteilen. 3. Gleiches gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, die der weichende Erbe zur Baufinanzierung für seine nicht aus Erbschaft erlangten Grundstücksanteile begründet hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten für erworbene Grundstücksanteile.