FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2002
11 K 5273/99 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Anschaffungskosten; Grundstücksanteil; Realteilung; Erbengemeinschaft; Nachlassverbindlichkeiten; Darlehensaufnahme - Anschaffungskosten bei Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Realteilung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 11 K 5273/99 E

DRsp Nr. 2002/14588

Anschaffungskosten; Grundstücksanteil; Realteilung; Erbengemeinschaft; Nachlassverbindlichkeiten; Darlehensaufnahme - Anschaffungskosten bei Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Realteilung

1. Werden den Mitgliedern einer Grundstücksgemeinschaft als Erben zugefallene Grundstücksanteile zunächst in ungeteilter zweigliedriger Erbengemeinschaft verwaltet und sodann im Wege der Realteilung auf einen der Erben übertragen, so führt die Übernahme von dem Erblasser zuzurechnenden Schulden nicht zu Anschaffungskosten, da diese Nachlassverbindlichkeiten darstellen. 2. Die über den Wert des Erbanteils hinausgehende Übernahme der von der Erbengemeinschaft zur Finanzierung von Verwaltungskosten aufgenommenen Darlehen mit dem dem weichenden Erben zuzurechnenden Anteil ist demgegenüber nach Aufgabe der sog. Einheitstheorie als Anschaffungsaufwand zu beurteilen. 3. Gleiches gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, die der weichende Erbe zur Baufinanzierung für seine nicht aus Erbschaft erlangten Grundstücksanteile begründet hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten für erworbene Grundstücksanteile.

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und wurde in dem Streitjahr 1993 zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.