BFH - Urteil vom 04.06.2003
X R 49/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 8 § 23 Abs. 1 ; EStDV § 9a ;
Fundstellen:
BB 2003, 1830
BFHE 202, 320
BStBl II 2003, 751
DB 2003, 1824
DStRE 2003, 1082
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 238/98

Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen X R 49/01

DRsp Nr. 2003/10461

Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

»Ein Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 8 § 23 Abs. 1 ; EStDV § 9a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet. Sie werden für die Streitjahre 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 erwarb der Kläger von der Klägerin das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück G in N zum Preis von 330 000 DM. Nach dem Vertrag sollten Besitz, Gefahr Lasten und Nutzen "mit Zahlung des gesamten Kaufpreises ..." auf den Kläger übergehen. Der Kläger zahlte den Restkaufpreis in Höhe von 191 510,33 DM am 21. Januar 1994.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1994 und 1995 machte der Kläger für das Objekt erfolglos den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (1994: 27 172 DM und 1995: 13 586 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, dass § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG der Steuerbegünstigung entgegenstehe.