FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2008
2 K 2106/06 E
Normen:
UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1336
EFG 2008, 910

Ansetzen des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem höheren als dem erklärten Einbringungswert als rückwirkendes Ereignis - Einbringung einer Einzelpraxis in GbR; Bilanzansatz; Einbringungswert; Besteuerung des Veräußerungsgewinns; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 2106/06 E

DRsp Nr. 2008/11697

Ansetzen des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem höheren als dem erklärten Einbringungswert als rückwirkendes Ereignis - Einbringung einer Einzelpraxis in GbR; Bilanzansatz; Einbringungswert; Besteuerung des Veräußerungsgewinns; Rückwirkendes Ereignis

1. Die nachträgliche Erstellung und Einreichung der die Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR erfassenden Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt stellt ein die Änderung der Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Einbringenden rechtfertigendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar, wenn hierin ein über dem erklärten Einbringungswert liegender Wert angesetzt wird. 2. Das Wahlrecht im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt. 3. Die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, bei jeder Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu überprüfen, zu prüfen, ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt.

Normenkette:

UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: