BFH - Urteil vom 20.05.2010
IV R 42/08
Normen:
EStG i.d.F. 1999 § 6 Abs. 5 S. 3; GewStG i.d.F. 1999 § 7 S. 1; EStG i.d.F. 2001 § 6 Abs. 5 S. 3; EStG i.d.F. 2001 § 52 Abs. 16a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 764/03

Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000 und der damit verbundenen Gewinnrealisierung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IV R 42/08

DRsp Nr. 2010/13157

Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000 und der damit verbundenen Gewinnrealisierung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich übertragen, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen. Gegen die hiermit verbundene Gewinnrealisierung bestehen auch mit Rücksicht darauf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass ein solcher Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt, die Fortführung des bisherigen Buchwerts angeordnet hat.

Normenkette:

EStG i.d.F. 1999 § 6 Abs. 5 S. 3; GewStG i.d.F. 1999 § 7 S. 1; EStG i.d.F. 2001 § 6 Abs. 5 S. 3; EStG i.d.F. 2001 § 52 Abs. 16a;

Gründe

I.

1.

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --X-KG--, die mit Baumaschinen und Bauzubehör handelt, waren im Streitjahr (1999) zu jeweils 1/3 Frau X (Komplementärin) und deren Töchter Y und Z (Kommanditistinnen) beteiligt.

2.