FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
11 K 1536/14
Normen:
UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2; UmwStG § 6 Abs. 1; UmwG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1967
BB 2016, 2604

Ansetzung eines Übernahmefolgengewinns im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 11 K 1536/14

DRsp Nr. 2016/13381

Ansetzung eines Übernahmefolgengewinns im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

1.

Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

2.

Soweit die Klage die Einkommensteuer 2008 - 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 betrifft, wird sie abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2; UmwStG § 6 Abs. 1; UmwG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG ein Übernahmefolgegewinn anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl) erzielt mit seiner Zimmerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1996 gründeten er und seine Lebensgefährtin, Frau P, die K GmbH (künftig: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM, von dem der Kläger 49.500 DM und Frau P 500 DM übernahmen. Mit notariell beurkundeten Beschlüssen vom 19. März 1997 erhöhten die Gesellschafter das Stammkapital um 20.000 DM auf 70.000 DM und der Kläger brachte als Sacheinlage sein bis dahin unter der Firma "Kl Montagen" betriebenes einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva in die neu gegründete GmbH ein.

1. 2.