FG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2007
10 K 2800/06 E,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2;

Ansparabschreibung; Sonderbetriebsvermögen; Realteilung; Finanzierungszusammenhang - Zulässigkeit der Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 2800/06 E,F

DRsp Nr. 2009/1547

Ansparabschreibung; Sonderbetriebsvermögen; Realteilung; Finanzierungszusammenhang - Zulässigkeit der Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe

1. Im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Anwaltssozietät) kann keine Ansparabschreibung gebildet werden, wenn die beabsichtigte Investition (Pkw-Anschaffung) zum Zeitpunkt der Einreichung der die Abschreibung ausweisenden Einnahme-Überschuss-Rechnung wegen der zwischenzeitlichen Realteilung der Gesellschaft objektiv nicht mehr möglich ist. 2. Die betriebsbezogene Ansparabschreibung kann nicht auf das abgespaltene und fortgeführte Einzelunternehmen des Gesellschafters übertragen werden. 3. Eine alternative Zuordnung zu dem Einzelunternehmen in dem der Betriebseröffnung vorausgehenden Jahr kommt nur bei verbindlicher Bestellung des Investitionsguts in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb seit dem 1.6.1999 zusammen mit Herrn "A" eine Rechtsanwaltssozietät in Form der GbR.

Die GbR wurde zum 31.7.2004 durch Realteilung beendet. Der Kläger führte ab 1.8.2004 die Buchwerte der von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter in seinem Einzelunternehmen fort.