FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2003
11 K 2035/01 E
Normen:
EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 7g Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs.1 ; UmwStG § 20 Abs.5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 11

Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung; Veräußerungsgewinn; Zuschlagsregelung; Verfassungsmäßigkeit - Erhöhung des laufenden Gewinns bei einbringungsbedingter Auflösung einer Ansparrücklage

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 11 K 2035/01 E

DRsp Nr. 2003/14861

Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung; Veräußerungsgewinn; Zuschlagsregelung; Verfassungsmäßigkeit - Erhöhung des laufenden Gewinns bei einbringungsbedingter Auflösung einer Ansparrücklage

1. Das für die Auflösung einer Ansparrücklage maßgebliche zweite auf deren Bildung folgende Wirtschaftsjahr kann auch ein abgekürztes Rumpfwirtschaftsjahr aufgrund eines Einbringungsvorgangs sein.2. Der auf diese Weise realisierte Auflösungsgewinn kann nicht als Teil des Einbringungsgewinns und damit als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn behandelt werden, da die Auflösung der Rücklage lediglich mittelbar durch den Einbringungsvorgang verursacht worden ist.3. Im Falle der gewinnerhöhenden Auflösung der Ansparrücklage ist der Rücklagenbetrag auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr um den vollen Zuschlagsbetrag (6%) zu erhöhen. Gegen diese gesetzliche Pauschalierung des Gewinns aus der Kapitalnutzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 7g Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs.1 ; UmwStG § 20 Abs.5 ;

Tatbestand: