FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2005
8 K 1614/02 E
Normen:
EStG § 7g § 16 ;
Fundstellen:
DB 2007, 197
EFG 2006, 1733

Ansparrücklage; Gewinnzuschlag; Veräußerungsgewinn; Laufender Gewinn - Zurechnung zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Auflösung einer Rücklage

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 1614/02 E

DRsp Nr. 2006/29454

Ansparrücklage; Gewinnzuschlag; Veräußerungsgewinn; Laufender Gewinn - Zurechnung zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Auflösung einer Rücklage

1. Eine Ansparrücklage muss nur dann zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Rücklage vor Veräußerung entfallen sind. 2. Anderenfalls besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung, der es rechtfertigt, den Ertrag aus der Auflösung und den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 7g § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Auflösung einer Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) anlässlich der Veräußerung des Betriebes des Klägers dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist.