I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1998 einen Entstrickungsgewinn i.S. des § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in Höhe von ca. 14,9 Mio. DM. Die hierauf entfallende tarifbegünstigte Einkommensteuer, die durch Vorauszahlungsbescheid vom 8. Dezember 1998 festgesetzt worden war, wurde antragsgemäß über einen Zeitraum von fünf Jahren in gleich hohen Raten zu je 766.041 DM gestundet. Die tatsächlich gezahlten Stundungsraten betrugen viermal 766.041 DM und einmal 566.390 DM und wurden jeweils im Dezember der Jahre 1998 bis 2002 geleistet.
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