BFH - Urteil vom 24.09.2009
III R 19/06
Normen:
AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 241/04

Anspruch auf Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Falle der Anpassung eines unwirksamen Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid; Änderung eines Folgebescheids bei einer Abhilfeentscheidung des Finanzamts in dem gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Einspruchsverfahren; Abgrenzung eines Verwaltungsakts von einer lediglich behördlichen Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III R 19/06

DRsp Nr. 2009/27120

Anspruch auf Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Falle der Anpassung eines unwirksamen Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid; Änderung eines Folgebescheids bei einer Abhilfeentscheidung des Finanzamts in dem gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Einspruchsverfahren; Abgrenzung eines Verwaltungsakts von einer lediglich behördlichen Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die zwischenzeitlich geschiedenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1992 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war an der A-KG (KG) beteiligt, die sich seit Oktober 1992 in Liquidation befand. Liquidatorin war die J-GmbH (GmbH).

Im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 22. November 1994 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG i.L. entsprechend dem für diese ergangenen Feststellungsbescheid für 1992 vom 12. September 1994. Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid wurden bestandskräftig.