LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.07.2013
L 13 R 2202/12
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 5096/11

Anspruch auf Altersrente; Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tod des Rentenempfängers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 2202/12

DRsp Nr. 2013/16853

Anspruch auf Altersrente; Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tod des Rentenempfängers

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.814,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3;

Tatbestand

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung in Höhe von 1.814,12 EUR, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.

Die Klägerin zahlte ihrer Versicherten H. A. eine Altersrente für Frauen; im November und Dezember 2010 kamen monatlich 454,29 EUR netto, ab Januar 2011 monatlich 452,29 EUR netto zur Auszahlung. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der Rentenberechtigten bei der Beklagten überwiesen.

Die Versicherte verstarb am 3. Oktober 2010. Die Rentenzahlungen für die Monate November 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 2.266,89 EUR wurden durch die Klägerin weiter auf das Konto der Versicherten überwiesen.