LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2008
8 Sa 143/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 882/07

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente bei geringer Eigenkapitalverzinsung - unsubstantiierte Darlegungen zum Berechnungsdurchgriff bei konzernrechtlicher Verflechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 143/08

DRsp Nr. 2009/1823

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente bei geringer Eigenkapitalverzinsung - unsubstantiierte Darlegungen zum Berechnungsdurchgriff bei konzernrechtlicher Verflechtung

1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Arbeitgeberin alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob die Arbeitgeberin bei ihrer Anpassungsentscheidung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. 3. Durch die Betriebsrentenerhöhung darf das Unternehmen nicht übermäßig belastet werden; die Arbeitgeberin muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. 4. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird beeinträchtigt, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt oder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet.