BSG - Urteil vom 08.07.2009
B 11 AL 17/08 R
Normen:
BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 1; KSchG § 1a; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 271/05
SG Stuttgart, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2862/02

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Betriebsübergang; wichtiger Grund; drohende Arbeitgeberkündigung

BSG, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 17/08 R

DRsp Nr. 2009/28505

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Betriebsübergang; wichtiger Grund; drohende Arbeitgeberkündigung

1. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Teilbetriebsübergang stellt kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar. 2. An der Rechtsprechung, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre, wird festgehalten (Anschluss an und Weiterführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 1; KSchG § 1a; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis 25. April 2002.