Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind A. S. (im Folgenden: A).
Die im Jahr 1975 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 28.01.2009 geborenen Kindes A. Sie lebt mit A in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht A selbst.
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