LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
L 11 EG 1139/12
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 4; EStG § 2; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 7789/09

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung auf den Gewinn entfallender Steuern bei einer selbständigen Tätigkeit als Einkommen; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 1139/12

DRsp Nr. 2013/15944

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung auf den Gewinn entfallender Steuern bei einer selbständigen Tätigkeit als Einkommen; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen

Die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle hat die auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit entfallenden Steuern (hier: Kalenderjahr 2008) nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid zugrundelegen. Dies gilt auch, wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten nach § 26b EStG zusammen veranlagt wird (Splittingtabelle).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 4; EStG § 2; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind A. S. (im Folgenden: A).

Die im Jahr 1975 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 28.01.2009 geborenen Kindes A. Sie lebt mit A in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht A selbst.