LAG Köln - Urteil vom 17.07.2008
10 Sa 576/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2; UmwG § 324; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1; TV ERA-APF § 4 c; TV ERA-APF § 4 e; TV ERA-APF § 4 d;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2338/07

Anspruch auf tarifliche Strukturkomponenten des Anpassungsfonds gegen nicht tarifgebundene Betriebserwerberin aufgrund vorbehaltloser Bezugnahmeklausel; Aufrechterhaltung normimmantenter Dynamik bei statischer Fortgeltung aufgrund Bezugnahmeklausel

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 576/08

DRsp Nr. 2009/5473

Anspruch auf tarifliche Strukturkomponenten des Anpassungsfonds gegen nicht tarifgebundene Betriebserwerberin aufgrund vorbehaltloser Bezugnahmeklausel; Aufrechterhaltung normimmantenter Dynamik bei statischer Fortgeltung aufgrund Bezugnahmeklausel

1. Die Wirkung einer Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Parteien noch aus einem weiteren rechtlichen Grund (beiderseitige Tarifbindung) maßgebend ist. 2. Verweist die Bezugnahmeklausel in zeitlicher Hinsicht auf die tariflichen Regelungen "in ihrer jeweiligen Fassung", spricht dies für eine dynamische Bezugnahme und damit für die Teilnahme an der künftigen Tarifentwicklung; sind aus der von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel für den Arbeitnehmer (§§ 133,157 BGB) keine Vorbehalte ersichtlich, die dafür sprechen, dass beim Eintritt bestimmter Umstände wie etwa dem Wegfall etwaiger Tarifgebundenheit seiner Vertragspartnerin oder im Falle des Verkaufs des Betriebes bei fehlender Tarifgebundenheit der Betriebserwerberin die in Bezug genommenen Tarifnormen nur noch "statisch" und nicht mehr in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen, kann allein aus der Tarifgebundenheit der Betriebsveräußerin nicht hergeleitet werden, sie habe mit der Klausel eine Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern beabsichtigt.