LAG Köln - Urteil vom 17.07.2008
10 Sa 1234/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2; UmwG § 324; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1; TV ERA-APF § 4 c; TV ERA-APF § 4 e; TV ERA-APF § 4 d;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3023/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3024/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3025/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3026/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2394/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2395/07

Anspruch auf tarifliche Strukturkomponenten des Anpassungsfonds gegen nicht tarifgebundene Betriebserwerberin aufgrund vorbehaltloser Bezugnahmeklausel; Aufrechterhaltung normimmanenter Dynamik bei statischer Fortgeltung aufgrund Bezugnahmeklausel

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 1234/07

DRsp Nr. 2009/6312

Anspruch auf tarifliche Strukturkomponenten des Anpassungsfonds gegen nicht tarifgebundene Betriebserwerberin aufgrund vorbehaltloser Bezugnahmeklausel; Aufrechterhaltung normimmanenter Dynamik bei statischer Fortgeltung aufgrund Bezugnahmeklausel

1. Die Wirkung einer Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Parteien noch aus einem weiteren rechtlichen Grund (beiderseitige Tarifbindung) maßgebend ist. 2. Verweist die Bezugnahmeklausel in zeitlicher Hinsicht auf die tariflichen Regelungen "in ihrer jeweiligen Fassung", spricht dies für eine dynamische Bezugnahme und damit für die Teilnahme an der künftigen Tarifentwicklung; sind aus der von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel für den Arbeitnehmer (§§ 133, 157 BGB) keine Vorbehalte ersichtlich, die dafür sprechen, dass beim Eintritt bestimmter Umstände wie etwa dem Wegfall etwaiger Tarifgebundenheit seiner Vertragspartnerin oder im Falle des Verkaufs des Betriebes bei fehlender Tarifgebundenheit der Betriebserwerberin die in Bezug genommenen Tarifnormen nur noch "statisch" und nicht mehr in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen, kann allein aus der Tarifgebundenheit der Betriebsveräußerin nicht hergeleitet werden, sie habe mit der Klausel eine Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern beabsichtigt.