Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2013 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von ... € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug für sogenannte Planungskosten und die Anmietung von Reisebussen zusteht.
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