LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2004
7 Sa 415/04
Normen:
BetrVG § 75 § 77 Abs. 4 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 272
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 71/04

Anspruch aus Rückkehrzusage bei Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung nach Betriebsinhaberwechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 415/04

DRsp Nr. 2005/6885

Anspruch aus Rückkehrzusage bei Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung nach Betriebsinhaberwechsel

1. Der Verkauf des Betriebs an eine südkoreanische Gruppe berührt den Fortbestand einer Betriebsvereinbarung nicht, soweit es sich dabei um einen bloßen Betriebsinhaberwechsel handelt; nichts anderes gilt für eine Umfirmierung.2. Für das Eintreten von Beendigungstatbeständen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, da diese Tatsachen zu einer rechtsvernichtenden Einwendung führen; es reicht nicht aus, wenn insoweit lediglich die fortbestehende Identität mit Nichtwissen bestritten wird.

Normenkette:

BetrVG § 75 § 77 Abs. 4 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; BGB § 613a ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat.

Die 1950 geborene Klägerin war seit 1965 bei der Beklagten des Berufungsverfahrens beschäftigt. Zum 01.01.1991 gliederte die Beklagte zu 2) ihre Magnetproduktaktivitäten in die X. GmbH aus und verkaufte diese 1997 an eine koreanische Gruppe, die sie in W. GmbH (W.) umfirmierte.