BFH - Urteil vom 26.08.2010
III R 47/09
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2; AufenthG § 34 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BErzGG § 1 Abs. 6; BErzGG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1541/07

Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit i.R.e. Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs aus der Ukraine

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen III R 47/09

DRsp Nr. 2010/19340

Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit i.R.e. Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs aus der Ukraine

Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.

Normenkette:

AufenthG § 4 Abs. 2; AufenthG § 34 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BErzGG § 1 Abs. 6; BErzGG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die aus der Ukraine stammende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahr 2004 im Wege des Kindernachzugs in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ihr war nach der am 25. Mai 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung. Seit dem 8. September 2006 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. vom 30. Juli 2004 --AufenthG-- (BGBl. I 2004, 1950); eine selbständige Erwerbstätigkeit war ihr nicht gestattet, eine Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde. Am 7. August 2007 wurde die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.