BGH - Urteil vom 11.02.1987
IVb ZR 23/86
Normen:
BGB § 1610 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1 Unterhalt für Vergangenheit 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1
BGHR ZPO § 550 Beweiswürdigung 1
DRsp I(167)347f
FamRZ 1987, 470
MDR 1987, 566
NJW 1987, 1557

Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

BGH, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 23/86

DRsp Nr. 1992/3281

Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

»Zum Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs.2;

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt den Beklagten wegen gewährter Ausbildungsförderung aus übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.

Der 1960 geborene Sohn des Beklagten aus dessen 1962 geschiedener Ehe legte im Sommer 1979 die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 2,9 ab. Nachdem sein Vorhaben gescheitert war, anschließend den Zivildienst abzuleisten, begann er am 1. Oktober 1981 das Studium der Geschichte und Sozialwissenschaften an der Universität K. Zum 31. März 1983 brach er das Studium ab, ohne dessen Wiederaufnahme zu beabsichtigen. Danach leistete er in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 30. September 1984 den Zivildienst ab; seither ist er arbeitslos.