Das klagende Land nimmt den Beklagten wegen gewährter Ausbildungsförderung aus übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Der 1960 geborene Sohn des Beklagten aus dessen 1962 geschiedener Ehe legte im Sommer 1979 die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 2,9 ab. Nachdem sein Vorhaben gescheitert war, anschließend den Zivildienst abzuleisten, begann er am 1. Oktober 1981 das Studium der Geschichte und Sozialwissenschaften an der Universität K. Zum 31. März 1983 brach er das Studium ab, ohne dessen Wiederaufnahme zu beabsichtigen. Danach leistete er in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 30. September 1984 den Zivildienst ab; seither ist er arbeitslos.
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