Die Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem in St. A. gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin B. die Vertragsurkunde mit dem Zusatz "i. A.". Die Auftragnehmerin war im Rubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet:
"O. L.
Zweigniederlassung Deutschland
Bo. Ar. & S. J.
..... E., Le. weg 1
Tel.: 0.....".
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