Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen

Autoren: Müller/Ott

Vorbemerkung

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern der privaten Vermögenssphäre unterliegt prinzipiell nicht der Einkommensbesteuerung. Dieses Prinzip wird allerdings unter anderem durch §§ 17 und 23 EStG durchbrochen. Demnach unterliegt die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, immer dann der Einkommensteuer, wenn

der Steuerpflichtige zu mehr als 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Anteile im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG) oder

die Anteile, unabhängig von der Beteiligungsquote, nicht länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten wurden (§ 23 EStG)

Daneben ist die Veräußerung solcher Anteile an Kapitalgesellschaften, die gegen Sacheinlage unter dem Teilwert erworben wurden (einbringungsgeborene Anteile), nach § 21 UmwStG sowie eine im Betriebsvermögen gehaltene 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.

Zu bemerken ist, dass es sich bei diesen Anteilen, mit Ausnahme der 100%igen Beteiligung i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, jeweils um im Privatvermögen gehaltene Anteile handelt. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegt als betrieblicher Vorgang der Steuerpflicht und wird mit der obengenannten Ausnahme als laufender Gewinn besteuert.