FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2019
1 K 73/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 165

Anteilseigner; Drittanfechtungsrecht; Drittbetroffener; Feststellung; Gesellschaft; Klagebefugnis; materielle Bindungswirkung; steuerliches Einlagekonto

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 73/18

DRsp Nr. 2019/17502

Anteilseigner; Drittanfechtungsrecht; Drittbetroffener; Feststellung; Gesellschaft; Klagebefugnis; materielle Bindungswirkung; steuerliches Einlagekonto

Stichwort: Dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft steht gegen einen gegen die Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG kein Drittanfechtungsrecht zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des gegen die Beigeladene ergangenen Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2007 vom 23. Februar 2009.

Die Klägerin war im Jahr 2007 - und ist auch heute - Gesellschafterin der Beigeladenen. Für letztere wurde am 15. Oktober 2008 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 eingereicht, in der das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR beziffert wurde. Dabei wurde eine im Jahr 2007 in die Kapitalrücklage geleistete Einlage in Höhe von 800.709,96 EUR versehentlich nicht berücksichtigt.