Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des gegen die Beigeladene ergangenen Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2007 vom 23. Februar 2009.
Die Klägerin war im Jahr 2007 - und ist auch heute - Gesellschafterin der Beigeladenen. Für letztere wurde am 15. Oktober 2008 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 eingereicht, in der das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR beziffert wurde. Dabei wurde eine im Jahr 2007 in die Kapitalrücklage geleistete Einlage in Höhe von 800.709,96 EUR versehentlich nicht berücksichtigt.
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