BFH - Urteil vom 19.08.2003
VIII R 44/01
Normen:
AO § 42 ; EStG (1987) § 17 Abs. 4 § 20 Abs. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 925
DStR 2004, 948
GmbHR 2004, 825
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2460/89

Anteilsrotation

BFH, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 44/01

DRsp Nr. 2004/6822

Anteilsrotation

1. Die Kapitalertragsteuer ist nur anzurechnen, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Kapitaleinkünfte entfällt. Der ESt-Festsetzung ist die um die Kapitalertragsteuer erhöhte Barausschüttung zu Grunde zu legen.2. Nämliches gilt für die Anrechnung der KSt.3. Die Anteilsrotation ist nur dann unangemessen, wenn tatsächlich nicht eine Veräußerung der Anteile, sondern eine Liquidation der Gesellschaft gewollt war, diese aber wegen der damit verbundenen günstigeren steuerrechtlichen Folgen über eine Veräußerung der Anteile an eine von den veräußernden Gesellschaftern beherrschende Gesellschaft oder an eine zwischengeschaltete dritte Person herbeigeführt wird.4. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten zunächst bei den mit Missbrauchsabsicht handelnden veräußernden Gesellschaftern ein. Bei einem eigene wirtschaftliche und steuerrechtliche Interessen verfolgenden Erwerber müssten für einen Rechtsmissbrauch besondere Umstände vorliegen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG (1987) § 17 Abs. 4 § 20 Abs. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe: