FG Köln, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2460/89
Anteilsrotation
BFH, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 44/01
DRsp Nr. 2004/6822
Anteilsrotation
1. Die Kapitalertragsteuer ist nur anzurechnen, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Kapitaleinkünfte entfällt. Der ESt-Festsetzung ist die um die Kapitalertragsteuer erhöhte Barausschüttung zu Grunde zu legen.2. Nämliches gilt für die Anrechnung der KSt.3. Die Anteilsrotation ist nur dann unangemessen, wenn tatsächlich nicht eine Veräußerung der Anteile, sondern eine Liquidation der Gesellschaft gewollt war, diese aber wegen der damit verbundenen günstigeren steuerrechtlichen Folgen über eine Veräußerung der Anteile an eine von den veräußernden Gesellschaftern beherrschende Gesellschaft oder an eine zwischengeschaltete dritte Person herbeigeführt wird.4. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten zunächst bei den mit Missbrauchsabsicht handelnden veräußernden Gesellschaftern ein. Bei einem eigene wirtschaftliche und steuerrechtliche Interessen verfolgenden Erwerber müssten für einen Rechtsmissbrauch besondere Umstände vorliegen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.