Streitig ist, ob der Beklagte die Veräußerung sämtlicher Anteile an Kapitalgesellschaften mit anschließender Teilwertabschreibung (sog. Anteilsrotation) zu Recht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) angesehen hat.
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