FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2003
7 K 3172/01 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 50c Abs. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1247

Anteilsrotation; Wesentlichkeitsgrenze; Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung; Gestaltungsmissbrauch; Projektkapitalgesellschaft; Veräußerungsgewinn - Kein Gestaltungsmissbrauch beim Verkauf von Anteilen an einer liquidationsreifen Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 3172/01 E

DRsp Nr. 2003/9944

Anteilsrotation; Wesentlichkeitsgrenze; Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung; Gestaltungsmissbrauch; Projektkapitalgesellschaft; Veräußerungsgewinn - Kein Gestaltungsmissbrauch beim Verkauf von Anteilen an einer liquidationsreifen Gesellschaft

1. Die Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen an Projektkapitalgesellschaften mit anschließender ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bei der Erwerberkapitalgesellschaft (sog. Anteilsrotation) kann nur dann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen, wenn eine Veräußerung tatsächlich wirtschaftlich nicht gewollt war. 2. Dies kommt in Betracht, wenn die Anteilseigner der Projektgesellschaften zugleich die erwerbende Gesellschaft beherrschen, diese sogleich liquidiert wird und das Vermögen der Projektgesellschaften bereits vor Veräußerung auf die Anteilseigner übertragen worden ist. 3. Ob § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG in diesen Fällen die Anwendung des § 42 AO ausschließt, bleibt offen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 50c Abs. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Veräußerung sämtlicher Anteile an Kapitalgesellschaften mit anschließender Teilwertabschreibung (sog. Anteilsrotation) zu Recht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) angesehen hat.