FG Münster - Urteil vom 19.06.2008
3 K 1086/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 1086/06 Erb

DRsp Nr. 2008/18291

Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

1. Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können. 2. Steht dem Nießbrauchbesteller gemäß den vertraglichen Abreden zwar kein Anteil an den laufenden Erträgen, dafür jedoch ein Anteil am Veräußerungserlös zu, trägt er ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko. 3. Werden die Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte im Übertragungsvertrag vollständig dem Nießbraucher zugeordnet, kann der Besteller keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die Übertragung eines Kommanditanteils und des dazugehörigen Anteils an der Komplementär - GmbH.