FG Münster - Urteil vom 19.06.2008
3 K 5062/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1734

Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 5062/06 Erb

DRsp Nr. 2008/18292

Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

1. Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können. 2. Stehen dem Nießbraucher gemäß den vertraglichen Abreden die entnahmefähigen Gewinne zu, während dem Besteller die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die stillen Reserven gebühren, trägt der Besteller ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko. 3. Wird dem Nießbraucher im Übertragungsvertrag eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, dabei jedoch bestimmt, dass der Nießbraucher die Stimm- und Kontrollrechte in bestimmten Kernbereichen nur jeweils zusammen mit dem Besteller ausüben kann, kann der Besteller in ausreichendem Maße Mitunternehmerinitiative entfalten.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 2 ; ErbStG § 13 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).